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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Stemmler Display Group

 

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der StemmlerDisplayGroup (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sofern das Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist, gelten die genannten Preise unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsbedingungen unverändert bleiben.

(2) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme eines Auftrages von einer angemessenen Anzahlung abhängig zu machen und/oder dem Auftragsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nachträgliche Änderungen des Auftrages, verursacht durch den Auftraggeber, gehen einschließlich eventueller Vorhalteschäden (Produktions- und Maschinenstillstand) zu dessen Lasten.

(4) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie dessen Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, auch hinsichtlich Menge und Qualität, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen und Materialien durch gleichwertige Teile bzw. gleichwertiges Material sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, an den Auftragnehmer eine pauschale Gebühr von 25 % des Netto-Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, wobei dem Auftraggeber der Nachweis offen bleibt, dass tatsächlich kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Liegen die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen, die Herstellungs- bzw. Materialkosten und ggf. Stornierungskosten des Lieferanten über diesen Betrag, so wird auf Grundlage dieser Leistungen und Kosten abgerechnet. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, weiteren Schaden geltend zu machen.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen- bzw. Lieferungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Eilaufträge können aufwands- und risikobedingt mit einem angemessenen Aufschlag berechnet werden.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug, gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer den Betrag per Lastschrift direkt vom Konto des Auftraggebers einziehen darf.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

(6) Wechsel werden nicht akzeptiert.

 

 

§ 4 Vergütung von Vorarbeiten

Für erbrachte gestalterische, beratende und konzeptionelle Leistungen berechnet die StemmlerDisplayGroup - auch wenn kein Auftrag zustande kommt - ein Honorar in Anlehnung an die üblichen und allgemein anerkannten Tarifempfehlungen des AGD (Allianz Deutscher Designer). Erbrachte Konstruktions- und Entwicklungsleistungen sowie Skizzen, Entwürfe, Muster und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber - auch fernmündlich - bestellt wurden, werden ebenfalls berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

 

§ 5 Ausführung

(1) Vor Serienfertigungen fertigt der Auftragnehmer auf Wunsch des Aufraggebers zunächst ein Weißmuster zum Testen und nach Freigabe durch den Auftraggeber ein kostenpflichtiges Digitaldruckmuster an. Die Produktion erfolgt dann nach Freigabe dieses Musters durch den Auftraggeber.

(2) Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften unverzüglich zu prüfen.

(3) Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht und dem Auftragnehmer binnen 14 Tage angezeigt werden. Danach gelten die Vorlagen als genehmigt. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Mängel arglistig verschwiegen.

§ 6 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB.Vorauszahlung) dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, kann sich der Liefertermin angemessen verschieben.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

–             die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

–             die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

–             dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

(6) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ludwigshafen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und – sofern nicht anders vereinbart – frei zu erfolgen.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (zB. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

–             die Lieferung erfolgt ist, und

–             der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

–             seit der Lieferung 14 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 7 Werktage vergangen sind, und

–             der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.


§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Dies gilt auch für übersandte Ausfallmuster. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Auftragnehmer die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen. Ist die Mängelrüge lediglich hinsichtlich eines Teils der Ware unberechtigt, ist der Auftraggeber zur Erstattung der anteiligen Prüfungsaufwendungen verpflichtet, es sei denn der Mangel betrifft 10 % oder mehr der gesamten Waren. Der Aufraggeber kann die Prüfung der gesamten Ware ab einem Fehleranteil von 10 % innerhalb einer Stichprobe von 10 % der gesamten Waren verlangen.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung nach § 3 Abs.1 für nicht mangelhafte Liefergegenstände bzw. Warenmengen bleibt hiervon unberührt.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung ist für den Fall ausgeschlossen, dass Waren auf Wunsch des Auftraggebers ohne ein vorheriges Weißmuster, welches bei Serienfertigungen üblicherweise zuvor angefertigt, getestet und vom Auftraggeber freigegeben wird (§ 5 Abs.1), gefertigt werden. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt jedoch nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Karton, Papier und Pappe sind Naturmaterialien. Somit sind sie empfindlich gegen Feuchte wie auch Austrocknung. Klebstoffe können bei zu hohen Temperaturen weich werden. Reklamationen infolge zu hoher oder zu niedriger Luftfeuchte, zu langer Lagerung vor dem Aufbau sowie auch kurzzeitiger Einwirkung von Temperaturen über 40°C sind daher ausgeschlossen.

(8) Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

 

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Auftragnehmer auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Wird die Ware weiterveräußert, auch in verarbeitetem Zustand, so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung ganz oder teilweise als an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar in Höhe seiner Forderungen aus der gelieferten Ware.

(2) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftragnehmer sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und ihn hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.

(3) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

§ 11 Urheberrecht und Muster

(1) Der Auftraggeber bestätigt und versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Vorlagen, Bilder, Texte, (Musik-) Dateien etc. im urheberrechtlichen Eigentum des Auftraggebers stehen und somit frei von Rechten Dritter sind, so dass Dritte in ihren Rechten nicht verletzt werden. Sollte sich herausstellen, dass die zur Verfügung gestellten Daten, die Datei, Vorlagen, Bilder, Texte, (Musik-) Dateien etc. nicht frei von Rechten Dritter sind, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen der Verwendung dieser frei.

(2) Von der StemmlerDisplayGroup angefertigte und/oder gelieferte Entwürfe, Zeichnungen und Konstruktionen sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Zweck an Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen des Auftragnehmers verbleiben bei der StemmlerDisplayGroup, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Muster, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und Stanzkonturen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn für sie Kosten gesondert in Rechnung gestellt wurden. Eine Pflicht zur Aufbewahrung und Herausgabe - auch von Duplikaten - besteht nicht. Gestellte Druckunterlagen, Daten, Manuskripte und andere zu Verfügung gestellte Gegenstände werden nach einer Aufbewahrungsdauer von 6 Monaten ohne weitere Rückfrage entsorgt.

 

§ 12 Kennzeichnung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer auf Lieferungen aller Art anzubringen und Belegexemplare im Rahmen seiner Eigenpräsentation zu verwenden.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers Ludwigshafen oder der Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

 

 

 

 

 

Jugendschutz

Die StemmlerDisplayGroup geht nur Vertragsbeziehungen mit volljährigen Kunden ein. Aus diesem Grund versichern die Kunden mit Ihrer Auftragserteilung, über 18 Jahre alt zu sein. Die Kunden versichern des weiteren, dass ihre Angaben bezüglich ihres Alters, ihres Namens und ihrer Adresse richtig sind. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass nur er selbst oder von ihm zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte volljährige Personen die Warenlieferung entgegen nehmen.

Soweit nicht volljährige Personen Bestellungen unter Angabe falscher Tatsachen und/oder ohne Genehmigung ihrer sorge- bzw. vertretungsberechtigten volljährigen Verantwortlichen veranlassen, widerruft die StemmlerDisplayGroup diese Verträge hiermit.

Erhält die StemmlerDisplayGroup Kenntnis von einer Auftragserteilung unter Angabe falscher Tatsachen, insbesondere falscher Altersangaben, behält sich die StemmlerDisplayGroup die Einleitung strafrechtlicher Schritte vor.

Die für unter falschen Angaben bestellenden Minderjährigen bzw. Jugendlichen sorge- und/oder vertretungsberechtigten volljährigen Personen haften der StemmlerDisplayGroup gemäß den gesetzlichen Vorschriften für allen der StemmlerDisplayGroup aus den unter falschen Angaben erteilten Aufträgen entstehenden Schaden.

 

 

 

(Stand Februar 2018)



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